Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, und zwar die Einkaufsbedingungen und die Verkaufsbedingungen, gelten für alle Rechtsgeschäfte unserer Firma mit Unternehmern (Landwirten, Viehhändlern, Schlachtbetrieben, Fleischverarbeitungsbetrieben usw.) bezüglich des An- und Verkaufs von Tieren als verbindlich anerkannt, soweit nicht besondere Vereinbarungen schriftlich getroffen werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners werden hiermit von widersprochen.
A. Einkaufsbedingungen
I. Eine mündliche, fernmündliche, schriftliche oder fernschriftliche/elektronische Bestellung unsererseits kann von dem Empfänger/Lieferanten weder hinsichtlich der Zahl der bestellten Tiere noch hinsichtlich des Lieferzeitraums abgeändert oder eingeschränkt werden, es sei denn, wir stimmen dem ausdrücklich schriftlich zu. Die Annahme unserer Bestellung hat seitens des Lieferanten binnen drei Tagen schriftlich zu erfolgen. Andernfalls sind wir an unsere Bestellung nicht mehr gebunden
II. Der Lieferant sichert bei den von ihm verkauften und zu liefernden Tiere folgende Eigenschaften zu:
– Die Tiere sind voll gesund
– Es bestehen keine Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall oder TBC.
– Bei tragenden Tieren wird die normale Trächtigkeit zugesichert und bei Vatertieren die normale Sprung- und Befruchtungsfähigkeit.
– Bei Schlachttieren sichert der Lieferant außerdem zu, dass die Tiere frei sind von Antibiotika oder sonstigen pharmakologischen oder toxikologischen Wirkstoffen sowie Pestiziden.
Ansonsten sichert der Lieferant eine handelsüblichen Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität der Tiere zu. Bei Nichteinhaltung der zugesicherten Eigenschaften haftet der Lieferant für alle uns eventuell entstehenden Schäden. Der Lieferant ist zudem verpflichtet, das Vieh vor der Übergabe nach der Viehverkehrsordnung so zu kennzeichnen, dass der Herkunftsbetrieb auch nach der Schlachtung feststellbar ist. Der Lieferant hat daher auch alle uns aus einer nicht ordnungsgemäßen Kennzeichnung entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Lieferant übernimmt eine Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften, so dass etwaige vom Lieferanten vorgegebene Gewährleistungs- und Haftungseinschränkungen hiermit nicht akzeptiert und ausdrücklich widersprochen werden.
III. Der Lieferant räumt uns hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises eine Zahlungsfrist von einem Monat ein, es sei denn, es ist mit ihm in gesonderter schriftlicher Absprache etwas anderes festgelegt. Ihm steht während eines etwaigen Zahlungsverzuges unsererseits nur eine Verzinsung in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist für den Lieferanten ausgeschlossen, es sei denn, uns ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Falls der Lieferant keine Rechnung erteilt, stellen wir über den Einkauf eine Abrechnung als Gutschrift, die dem Lieferanten alsbald übersandt bzw. ausgehändigt wird. Ein Beauftragter des Lieferanten gilt als empfangs- und inkassoberechtigt. Der Lieferant hat die Abrechnung unverzüglich auf ihre Richtigkeit, auch insbesondere im Hinblick auf die augewiesene Umsatzsteuer zu überprüfen. Beanstandungen der Abrechnung sind unverzüglich mit zuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Über einen Wechsel der Besteuerungsart hat der Lieferant uns unverzüglich zu unterrichten. Ist der Lieferant zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er uns die in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Ebenso verhält es sich mit der Abrechnung zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträgen. Er erhält danach eine berichtigte Abrechnung.
IV. Bei Schlachtvieh, das auf Basis Schlachtgewicht gekauft wird, gehen Eigentum und Gefahr bei Übergabe durch den Verkäufer an den Käufer über, d.h. beim Verladen. Dies geschieht in der Regel auf dem Hof des Verkäufers. Bei anderem Vieh geht die Gefahr des Untergangs bzw. der Beschädigung bei der Übergabe vom Verkäufer auf uns über, ausgenommen sind Verluste wegen Überfütterung. Die sonstigen Vorschriften über die Mängelbehaftung bleiben hierdurch unberührt.
V. Uns steht das Recht zu, gegenüber der Kaufpreisforderung des Lieferanten auch mit Gegenansprüchen aufzurechnen und insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht mit Ansprüchen geltend zu machen, die aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten stammen.
VI. Etwaige uns vom Lieferanten unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Tiere können wir im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, mästen oder zur Schlachtung zu bringen. Eine Abtretung unseres Verkaufs- oder Schlachterlöses kann nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich mit uns jeweils gesondert schriftlich vereinbart ist.
B. Verkaufsbedingungen
I. Eine Bestellung unseres Vertragspartners – nachstehend Kunde genannt – zur Lieferung von Tieren stellt eine verbindliche Bestellung dar, gleichgültig ob sie mündlich, fernmündlich, schriftlich oder fernschriftlich/elektronisch erfolgte. Uns steht zur Annahme der Bestellung des Kunden eine Frist von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung zu. Die Annahme erfolgt unsererseits entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Tiere an den Kunden. Die Annahme steht zudem unter dem Vorbehalt unserer eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung seitens unseres Zulieferers, soweit wir diese Nichtlieferung oder unvollständige Lieferung nicht selbst zu vertreten haben.
II. Die von uns zu liefernden Tiere sichern wir die handelsübliche Beschaffenheit durchschnittlicher Qualität zu. Eine weitergehende Zusicherung gilt nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Kunden erklären. Sonstige mündliche oder schriftliche Anpreisungen/Werbung oder sonstige Äußerungen unsererseits stellen keine Garantieerklärung oder eine nähere Ausgestaltung der Beschaffenheit der von uns zu liefernden Tiere dar. Die vom Kunden in der Bestellung genannten Mengen gelten für uns nur Ca.-Angaben. Zahlenmäßige Mehr- und Minderlieferungen unsererseits sind nicht als Mangel oder sonstige Vertragsverletzung anzusehen, sondern berechtigen den Kunden zu entsprechenden Anpassungen des Kaufpreises. Etwas anderes gilt nur bei unserer ausdrücklichen vorhergehenden schriftlichen Garantie der vom Kunden bestellten Zahl der Tiere. Vom Lieferanten in der Bestellung genannte Lieferfristen gelten für uns nur dann als verbindlich, wenn wir diese schriftlich anerkannt haben.
III. Die von uns genannten Preise sind Festpreise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Mit unserer Auslieferung der Tiere beim Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Im Falle der Selbstabholung durch den Kunden tritt der Gefahrübergang mit Übergabe der Tiere an den Kunden bzw. an den vom Kunden eingesetzten Spediteur/Frachtführer über. Der Kunde hat für einen ungehinderten Transport der Tiere bis zum Ablieferungsort und für eine ordnungsgemäße Abnahme der Tiere zu sorgen. Er hat die Tiere bei Ablieferung sofort auf etwaige Mängel zu überprüfen.
V. Der Kunde hat den Kaufpreis, sei es gemäß einer von uns erteilten Rechnung, sei es gemäß einer von ihm erteilten Gutschrift, mit Erhalt der Abrechnung sofort und ohne jeden Abzug zu zahlen. Der Kunde hat während eines Zahlungsverzuges die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir sind aber berechtigt, einen bei uns eingetretenen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Der Kunde kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder durch von uns schriftlich anerkannten Gegenansprüchen die Aufrechnung erklären. Ihm steht darüber hinaus ein Zurückbehaltungsrecht nur mit Gegenansprüchen zu, die aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen.
VI. Die von uns oder in unserem Auftrag beim Kunden angelieferten Tiere und deren etwaige Nachzucht bleiben bis zur restlichen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zum Kunden unser Eigentum. Der Kunde hat während dieser Zeit die Tiere mit branchenüblicher Sorgfalt zu verwahren und zu behandeln. Bei Zugriff eines Dritten auf die Tiere, wie zum Beispiel im Falle einer Pfändung, hat der Kunde uns dies umgehend mitzuteilen. Bei Vermischung oder Vermengung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere mit anderem Vieh erhalten wir Miteigentum an der einheitlichen Sache sowie der gesamten Menge in Höhe unserer Forderung. Die Aufzucht oder die Mästung eines Tieres ändert an unserem unmittelbaren Eigentum nichts. Die Mästung und auch eine etwaige Schlachtung erfolgt stets in unserem Namen und in unserem Auftrag, jedoch auf Kosten des Kunden. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Tiere nur im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt bereits jetzt alle seine Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung an einen Dritten zustehen, in Höhe unserer offenstehenden Forderungen an uns ab. Er tritt darüber hinaus einen etwaigen Schlachterlös, auch wenn diese Schlachtung aufgrund einer veterinäramtlichen Verfügung erfolgte, an uns ab. Sollte die veterinäramtliche Verfügung eine amtliche Entschädigung auslösen, tritt der Kunde auch diese an uns bis zur Höhe aller unserer offenen Forderungen ab. Die vorstehenden Abtretungen nehmen wir hiermit bereits jetzt ausdrücklich an. Der Kunde bleibt jedoch weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und die Forderungen selbst einzuziehen.
VII. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten sind wir zum Verlangen der sofortigen Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Tiere sowie auch zum Rücktritt von dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag berechtigt. Kommt der Kunde unserem Herausgabeverlangen nicht nach, sind wir berechtigt, im Wege der Selbsthilfe uns den unmittelbaren Besitz an den Tieren zu verschaffen. Die Verwahrung von in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehenden Tiere hat der Kunde für uns unentgeltlich vorzunehmen. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die dem Eigentumsvorbehalt zugrunde liegende Forderung aus Lieferung nicht vor Einlösung des Wechsel durch den Lieferanten als Bezogenen.
VIII. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe bereit.
IX. Entsprechend seiner sofortigen Untersuchungspflicht der bei ihm angelieferten Tiere hat der Kunde offensichtliche Mängel der Tiere uns gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Empfang der Tiere mitzuteilen. Tritt ein Mangel erst später in Erscheinung, beginnt die 3-Tages-Frist mit Erkennbarkeit des Mangels zu laufen. Die Frist wird nur durch eine schriftliche Reklamation gewahrt. Wird der Mangel nicht fristgemäß schriftlich angezeigt, ist der Kunde mit der Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen, es sei denn, dass uns hinsichtlich des Mangels Arglist vorgeworfen werden kann. Dem Kunden trifft zudem die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Gewährleistungsanspruches.
X. Bei fristgemäß angezeigten Mängel der von uns angelieferten Tiere leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung (Tierarztkosten usw.). Sollte eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unsererseits trotz zweimaliger Aufforderung und Fristsetzung seitens des Kunden fehlschlagen, ist der Kunde zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sein Rücktrittsrecht entfällt jedoch bei Vorliegen einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit unsererseits, insbesondere bei nur geringfügigem Mangel. Der Kunde ist nicht berechtigt, neben dem Rücktritt vom Vertrag darüber hinaus noch Schadensersatzansprüche wegen des Mangels geltend zu machen. Verlangt er nach gescheiterter Nacherfüllung einen Schadensersatz, verbleiben die Tiere beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Er erhält in diesem Falle als Schadensersatz nur die Differenz zwischen Kaufpreis und der mangelhaften Sache. Eine Beschränkung des Schadensersatzes gilt nicht für eine von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Vertragsverletzung und für eine von uns zu vertretende Körperverletzung oder für den Verlust des Lebens des Kunden. Die vorstehenden Gewährleistungsregelungen gelten auch bei Handeln unseres Ausführungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters.
XI. Soweit Gewährleistungsansprüche des Kunden nicht schon aufgrund Nichteinhaltung der Frist zur Mängelanzeige ausgeschlossen sind, verjähren diese innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des Gefahrenübergangs auf den Kunden. Die Verjährungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche des Kunden, soweit uns nicht Vorsatz oder grobes Verschulden vorgeworfen werden kann oder Körperverletzung oder der Tod des Kunden von uns zu vertreten sind. Hat der Kunde uns schuldhaft keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben oder die Durchführung der Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht, erlischt der Gewährleistungsanspruch des Kunden ebenfalls.
XII. Sollte Vieh nicht als neu hergestellte, sondern als gebrauchte Sache gemäß herrschender Rechtsauffassung, insbesondere nach der Rechtsprechung, anzusehen sein, schließen wir hiermit jegliche Gewährleistung aus, es sei denn, wir haben dem Kunden gegenüber eine bestimmte Gewährleistung ausdrücklich schriftlich übernommen.
C. Sonstiges
I. Sollten einzelne Teile der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Dies gilt auch bei einer ganz oder teilweisen sonstigen Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einzelner Bestimmungen. An die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll eine Regelung treten, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahe kommt. Alle Nebenabreden bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
II. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Heranziehung der internationalen Kaufrechtsgesetze, insbesondere des UN-Kaufrechtes, wird ausgeschlossen. Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort unseres Firmensitzes.
D. AGB-Frachtvertrag
Entgegen dem § 427 HGB haftet der Frachtführer ausschließlich für Schäden durch Tod oder tierärztliche Nottötung infolge eines Transportmittelunfalls oder Feuer.